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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 11 N 14.18   

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https://dejure.org/2020,14747
OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 11 N 14.18 (https://dejure.org/2020,14747)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.06.2020 - 11 N 14.18 (https://dejure.org/2020,14747)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Juni 2020 - 11 N 14.18 (https://dejure.org/2020,14747)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 32 EGV 810/2009, § 124 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Ausländerrecht: Antrag türkischer Staatsangehöriger auf Erteilung eines Schengen-Visums für touristische Zwecke; behördlicher Beurteilungsspielraum bezüglich er Beurteilung der Rückkehrbereitschaft der Antragsteller; familiäre Verwurzelung im Heimatland und Schlüssigkeit ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 32 Visakodex, § 124 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO
    Schengenvisum; touristisches bzw. Besuchsvisum; begründete Zweifel an Rückkehrabsicht; behördlicher Beurteilungsspielraum; hiesige Investitionen (Mietgrundstücke); visumfreie Einreise; fehlende Auseinandersetzung mit verwaltungsgerichtlicher Begründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14

    Visumfreie Einreise zum Zwecke der Dienstleistungserbringung durch türkischen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 11 N 14.18
    Auch die dem Urteil des Senats vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 - zugrunde liegende Konstellation betreffe die vorliegend nicht einschlägige visumfreie Einreise für türkische Unternehmer mit Sitz in der Türkei.

    Auch das zitierte Urteil des Senats vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 - betreffe die hier nicht einschlägige Konstellation einer visumfreien Einreise für türkische Unternehmer mit Sitz in der Türkei.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 11 N 14.18
    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).
  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 11 N 14.18
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 11 N 14.18
    Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss des 1. Senats vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rz. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-228/06

    Soysal und Savatli - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freier

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 11 N 14.18
    Zum anderen betreffe das von ihnen zitierte Urteil des EuGH im Fall Soysal vom 9. Februar 2009 - C-228/06 nur das Recht der visumfreien Einreise für türkische Arbeitnehmer, die eine vorübergehende Dienstleistung im Dienst eines Arbeitgebers mit Sitz in der Türkei erbrächten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.01.2018 - 11 N 27.15

    Darstellung von weichen und harten Tabuzonen in einem schlüssigen Planungskonzept

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 11 N 14.18
    Besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache jedenfalls dann nicht (mehr) auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis trägt, keinen begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben bzw. sich ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, so dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens nicht bedarf (vgl. Beschluss des Senats vom 8. August 2006 - OVG 11 N 27.15 -, juris, Rn. 40).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2020 - 11 N 56.18

    Genehmigung zur Errichtung einer wasserbaulichen Anlage (Bootsteganlage) im

    Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 - OVG 11 N 14.18 -, juris Rn. 26).
  • VG Berlin, 15.01.2024 - 1 K 231.23
    Danach wird die Ausübung eines Beurteilungsspielraums auf der Tatbestandsseite nur darauf überprüft, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 37.14, juris Rn. 11 ff. und Beschluss vom 7. Juni 2016 - 1 B 60.16, juris Rn. 5 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 11 N 14.18, juris Rn. 13 ff.).
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